Haushaltshilfe für Schwangere
Haushaltshilfe für Schwangere & nach der Geburt über die Krankenkasse beziehen
Sie benötigen aus gesundheitlichen Gründen Unterstützung im Haushalt? Nutzen Sie jetzt Ihren Anspruch auf eine Haushaltshilfe.
Unsere Leistungen für Sie:
- Reinigung der Wohnräume
- Einkaufen und Kochen
- Begleitung zu Arztbesuchen und Einkaufen
- Wäsche waschen und Bügeln
Wir sind für Sie da:
- Soforthilfe durch eine qualifizierte Haushaltshilfe (Alle Haushaltshilfen sind bei HvO direkt angestellt)
- HvO übernimmt die Beantragung (Express-Beantragung)
- Direkte Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse
- Krankenkasse übernimmt 100 % der Kosten
Haushaltshilfe während der Schwangerschaft &
nach der Geburt
Voraussetzung
Grundsätzlich steht Ihnen, wenn Sie aufgrund der Schwangerschaft oder der Entbindung nicht in der Lage sind Ihre Hausarbeiten zu erledigen, eine Haushaltshilfe zu. Die Kosten für die Haushaltshilfe werden in diesem Fall von Ihrer Krankenkasse übernommen.
Beispiele:
- Sie haben frühzeitige Wehen
- Sie hatten einen Unfall während der Schwangerschaft
- Der Arzt verordnet Ihnen Bettruhe
- Sie müssen ins Krankenhaus, zur Reha oder zur Kur
- Ihr Muttermund öffnet sich frühzeitig mit folgender Cerclage
- Ihr Gebärmutterhals ist verkürzt und deutet auf eine Frühgeburt hin
Gesetzlicher Anspruch
Der Anspruch auf eine Haushaltshilfe während der Schwangerschaft ist im Gesetz verankert. Die Krankenkassen sind gemäß § 24h SGB V verpflichtet die Kosten einer Haushaltshilfe zu übernehmen, auch wenn kein Kind im Haushalt lebt.
SGB V § 24h
Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Sollte Ihr Mann berufstätig sein, trifft auch die zweite Voraussetzung zu, dass keine weitere im Haushalt lebende Person die Hausarbeiten übernehmen kann.
Anspruchsdauer
Die gesetzlichen Vorschriften enthalten keine zeitliche Begrenzung wie lange die Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung zu gewähren ist. Die Gewährung muss damit grundsätzlich So lange erfolgen, wie die Notwendigkeit von einem Arzt oder einer Hebamme für erachtet und begründet wird. Nach der Geburt kommt die Gewährung der Haushaltshilfe nach §24h SGB V So lange in Betracht, wie die Wöchnerin durch die Entbindung bzw. deren Folgen noch geschwächt ist.
Keine Zuzahlung für Schwangere
Sollten Sie aufgrund Ihrer Schwangerschaft eine Haushaltshilfe benötigen, so sind Sie gesetzlich von der Zuzahlung befreit. Die Kosten für eine Haushaltshilfe werden zu 100 % von Ihrer Krankenkasse übernommen.